18.3.1 Das von der Gesuchstellerin beantragte vorsorgliche Verbot richtet sich folglich einerseits auf die Hinterlegung bzw. Registrierung weiterer Marken (Rechtsbegehren 1 zweiter Halbsatz). Zweck eines vorsorglichen Verbots ist die Unterlassung einer Rechtsverletzung. Inwiefern es sich bei (erneuten) Markenanmeldungen um widerrechtliche Handlungen handelt, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Die Gesuchstellerin hat glaubhaft zu machen und darzulegen, dass ein ihr zustehender Anspruch durch ein Verhalten des Gesuchsgegners verletzt oder gefährdet ist. Das entsprechende ausschliessliche Recht (Art.