Die Gesuchstellerin beantragt, dem Gesuchsgegner einerseits den Gebrauch verschiedener Zeichen vorsorglich zu verbieten (Rechtsbegehren 1 erster Halbsatz) und andererseits vorsorglich zu untersagen, weitere Marken, welche den Begriff «E.________» und «F.________» enthalten, im Schweizer Markenregister zu hinterlegen (Rechtsbegehren 1 zweiter Halbsatz) und das IGE anzuweisen, die Prüfung der drei Markeneintragungsgesuche des Gesuchgegners vorsorglich auszusetzen und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache zu warten (Rechtsbegehren 2). 18.3.1