Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere: das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen (Bst. a); unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern (Bst. b); unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Bst. c); unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen (Bst. d); das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Bst. e von Art. 13 Abs. 2 MSchG).