O., N 23 ff. zu Art 261 ZPO, je mit Hinweisen). 18. Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch der Gesuchstellerin. Die gesuchstellende Partei muss daher zunächst ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Ein solcher Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung, d.h. ein Tun, ein Un-