zu Art. 261 ZPO). Nicht nur der drohende Nachteil, sondern insbesondere auch die Frage der Dringlichkeit bemisst sich an der Dauer des Hauptprozesses. Lässt sich nämlich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (HUBER/JUTZELER, a.a.O., N 22b zu Art. 261 ZPO mit Verweis auf das Urteil HE180084 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2018 E. 6.1). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt eine Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. SPRECHER, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO sowie HUBER/JUTZELER, a.a.O., N 23 ff.