17. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b). Weitere Voraussetzungen ist die zeitliche Dringlichkeit (vgl. SPRECHER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 261 ZPO; HUBER/JUTZELER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N 22 ff. zu Art. 261 ZPO).