Die Gesuchstellerin hat auszuführen, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen und Beweismittel um Noven handelt. In ihrer Eingabe nimmt sie jedoch nur Stellung zu den Ausführungen des Gesuchsgegners, so dass fraglich ist, ob es sich dabei um zulässige Noven handelt. Ob die Ausführungen und Beweismittel zu berücksichtigen sind, braucht aber vorliegend nicht beurteilt zu werden. Auch bei Berücksichtigung dieser Ausführungen ist das Gesuch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, abzuweisen. III. 16. Vorliegend ist schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Art. 110 Abs. 1 IPRG sowie Art. 136 Abs. 1 IRPG).