5 vorträgt, mit denen die Gesuchstellerin weder aufgrund der vorprozessualen Auseinandersetzung noch nach den Umständen rechnen musste. Diese haben sich aber auf die Entkräftung von Einwendungen und Einreden zu beschränken, welche die Gegenpartei in ihrer vorangegangenen Äusserung erstmals ins Verfahren eingebracht hat (SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 2020, S. 324 ff.). 15.3 Die Gesuchstellerin hat am 5. Mai 2025 eine Eingabe zur Stellungnahme des Gesuchsgegners und als Beweismittel Beilage 19 eingereicht.