15.2 Wird kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, haben die Parteien nach Aktenschluss gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachen und Beweismittel einbringen können, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2).