14. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Präsident des Handelsgerichts zuständig (Art. 45 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ergeht im summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO).