12. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. III.16 ff. unten) kann offenbleiben, ob das Rechtsbegehren 1, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (vgl. Stellungnahme, Rz. 4 ff.), das Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend an einem Verfügungsgrund und bezüglich des zweiten Teil des Rechtsbegehrens zusätzlich an einem Verfügungsanspruch. 13. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.