Der Gesuchsgegner bestreitet aber nicht, dass er weltweit Löschungsbegehren und -klagen gegen die gesuchstellerischen Marken «E.________» und «F.________» der Gesuchstellerin anhängig gemacht und diverse Markenanmeldungen und Registrierungen auch für das Zeichen «F.________» vorgenommen hat (vgl. Gesuch, Rz. 24 f.; Gesuchsbeilage [GB] 16). Gestützt darauf ist ein Rechtsschutzinteresse auch bezüglich des Zeichens «F.________» zu bejahen.