129 Abs. 1 IPRG (Gesuch, Rz. 5). Ob ein Erfolgsort im Kanton Bern vorliegend gegeben ist, kann offenbleiben, da der Gesuchsgegner die internationale und örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Massnahmeverfahren nicht bestritten hat. 10. Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 5 Bst. a und d sowie Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) zur Beurteilung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen sachlich zuständig.