Für das Rechtsbegehren 2 stützt sich die Gesuchstellerin auf Art. 10 Bst. a IPRG. Das Handelsgericht des Kantons Bern sei zuständig, weil die Weisung an das Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) an dessen Sitz in Bern zu vollstrecken sei (Gesuch, Rz. 4). Der Gesuchsgegner bestreitet die örtliche Zuständigkeit nicht bzw. hat dazu im Massnahmeverfahren nichts geltend gemacht. Ob eine Einlassung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit vorliegend zulässig ist, ist strittig (vgl. VASELLA/KUNZ, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N 13 zu Art. 6 IPRG i.V.m JEGHER/KUNZ, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N 33 zu Art. 109 IPRG).