109 Abs. 1 IPRG). Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 109 Abs. 2 IPRG). Die gleiche Zuständigkeitsregelung sieht Art. 129 Abs. 1 IPRG für Klagen aus unerlaubter Handlung vor. 9.5 Für das Rechtsbegehren 2 stützt sich die Gesuchstellerin auf Art.