3 9.4 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind gemäss Art. 10 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind (Bst. a) oder die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Bst. b) zuständig. Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig.