31 LugÜ mit Hinweisen). 9.3 Die örtliche Zuständigkeit betreffend Rechtsbegehren 2 wie auch die internationale und örtliche Zuständigkeit betreffend Rechtsbegehren 1 (an den Gesuchsgegner gerichtetes Verbot einer Zeichenverwendung sowie einer Hinterlegung weiterer Marken) richten sich nach dem IPRG.