SR 0.275.12) sind für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Marken zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte jenes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist (oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt), unabhängig ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird. Zumindest soweit die Gesuchstellerin in Rechtsbegehren 2 verlangt, es sei die Prüfung dreier Markeneintragungsgesuche des Gesuchsgegners auszu-