5. Die Gesuchstellerin reichte am 5. Mai 2025 eine Eingabe zur Stellungnahme des Gesuchsgegners ein (pag. 48 ff.). 6. Das Dispositiv des Entscheids wurde den Parteien am 7. Mai 2025 zugestellt (pag. 62 f.). 7. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um Zustellung einer schriftlichen Entscheidbegründung (pag. 65). II. 8. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfüllt sind (Art. 60 ZPO).