3. Am 22. April 2025 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 25 ff.): 1. Das Massnahmegesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – 2 4. Mit Verfügung vom 23. April 2025 teilte das Gericht den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist und ein Entscheid ohne Parteiverhandlung ergehen wird (pag. 46 f.).