_____» betreffend, vorsorglich auszusetzen und mit dem Entscheid über diese Markeneintragungsgesuche bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache zuzuwarten. (3) Die in Ziffern 1–2 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien zunächst superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners, zu erlassen. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. 2. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 20 ff.).