1. Mit Gesuch vom 1. April 2025, eingegangen am 3. April 2025, stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): (1) Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die Zeichen «E.________» und «F.________» im Zusammenhang mit jeglichen Waren und Dienstleistungen zu verwenden, sowie weitere Marken, welche den Begriff «E.________» und/oder «F.________» enthalten, im Schweizer Markenregister zu hinterlegen. (2)