Die schweizerischen Hinterlegungen bzw. Markenanmeldungsgesuche bilden ein Indiz für einen zukünftigen Gebrauch und dürften in der Regel ein Rechtschutzinteresse für eine (ordentliche) Unterlassungsklage begründen. Jedoch macht die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass ein Zeichengebrauch und eine sich daraus resultierende Marktverwirrung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht auf eine Art und Weise drohen, die den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderlich machen (E. 19). Erwägungen: I.