Gegenstand Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (mit Superprovisorium) vom 1. April 2025 Regeste Art. 261 ZPO i.V.m. Art. 13 MSchG; vorsorgliche Massnahme Das ausschliessliche Recht (Art. 13 MSchG) bezieht sich auf den Gebrauch der Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen. Ein solcher Gebrauch liegt (noch) nicht vor, wenn einzig ein Zeichen beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) registriert wird (E. 18.3.1). Die schweizerischen Hinterlegungen bzw. Markenanmeldungsgesuche bilden ein Indiz für einen zukünftigen Gebrauch und dürften in der Regel ein Rechtschutzinteresse für eine (ordentliche) Unterlassungsklage begründen.