4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 14'000.00, werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 10'000.00. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien