Art. 343 Abs. 1 ZPO (Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden) lautet: «Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB; b. (…) c. eine Ordnungsbusse bis zu 1'000.00 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; (…)» Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»