3. Für den Widerhandlungsfall gegen Ziff. 1 und 2 hiervor wird der Beklagten die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO sowie die Bestrafung ihrer Organe mit einer Busse von bis zu CHF 10‘000.00 gemäss Art. 292 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) angedroht: