2. Der Beklagten wird verboten, nach Ablauf von drei Monaten seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Lo- gos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich - als Bestandteil ihrer Firma; - als Bestandteil einer Domain; - als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter www.________.