Insgesamt scheint ein Ausschöpfungsgrad von 50% als angemessen, womit ein Honorar von gerundet CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen) resultiert. 15.4 Folglich hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 13 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist.