Der Zeit- und Arbeitsaufwand kann für das Gericht insgesamt als durchschnittlich bezeichnet werden. Es fand ein einfacher Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung statt, wobei das Beweisverfahren entfiel und lediglich die Parteivorträge erfolgten. Das Geschäft war von durchschnittlicher Komplexität. Die Gerichtskosten werden auf die ordentliche Gebühr, ausmachend CHF 14'000.00, festgesetzt. 14.3 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt die Beklagte vollständig. Dem entsprechend hat sie die gesamten Gerichtskosten von CHF 14'000.00 zu tragen.