15 zu Art. 343). Der von der Klägerin beantragte Mindestbetrag für die Tagesbusse von CHF 5'000.00 ist indes nicht festzusetzen. Bei der Tagesbusse ist der festgesetzte Bussbetrag für jeden Tag der Nichterfüllung zu bezahlen. Die zusätzliche Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne einer normalen Busse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO rechtfertigt sich nicht. IV. 13. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).