12. Das urteilende Gericht kann in seinem Entscheid Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO einerseits sowie die Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO andererseits sachgerecht. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist die Bestrafung den zuständigen Organen anzudrohen (ZINSLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Rz. 15 zu Art. 343).