Auch das Verbot, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, gilt nach drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Entscheides. So bleibt der Beklagten eine verhältnismässige Frist zur Anpassung ihres (Online-)Auftrittes.