11. Die Beklagte wurde bereits im Juni 2015 mit der aktuellen Firma im Handelsregister eingetragen. Mit Blick auf diese lange Eintragungsdauer der Firma scheint für die angeordnete Änderung eine Umsetzungsfrist von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Entscheides verhältnismässig. Auch das Verbot, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, gilt nach drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Entscheides.