Die Beklagte wird entsprechend den gestellten Rechtsbegehren einerseits verpflichtet, ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist. Ausserdem wird der Beklagten verboten, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich als Bestandteil ihrer Firma, als Bestandteil einer Domain und als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter www.________.