11 10.4 Insgesamt ist der streitgegenständische Gebrauch der Herkunftsangaben «Swiss» und des bildlich dargestellten Schweizerkreuzes i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG unzulässig. Die Klage ist folglich gutzuheissen. Die Beklagte wird entsprechend den gestellten Rechtsbegehren einerseits verpflichtet, ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist.