__ AG, ist lettischer Staatsangehöriger und wohnhaft in M.________. Einzig H.________, wohnhaft in N.________, ist als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter (sowohl der Beklagten als auch der C.________ AG) in der Schweiz wohnhaft. Insoweit scheinen die (bestrittenen) Ausführungen in der Klageantwort, «vor Ort zeichnungsberechtigt» sei unter anderem I.________, bzw. alle vier genannten Personen seien am Sitz in Zug beschäftigt, nicht schlüssig. 10.3.8 Zusammenfassend hat die Beklagte nicht genügend substanziiert, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet.