10 zes» in Zürich (vgl. E. 7.2.2) fehlen jegliche Angaben. Auch sonstige Geschäftsunterlagen, wie etwa Protokolle von Verwaltungsratssitzungen, Geschäftsberichte oder andere Dokumente, welche eine tatsächliche Leitung und Entscheidungsfindung in der Schweiz hätten dokumentieren können, reichte die Beklagte keine ein. Weiter blieb die Beklagte sämtliche Nachweise über die angeblich in der Schweiz tätigen Mitarbeitenden schuldig. Zu denken wäre etwa an Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder Sozialversicherungsnachweise.