Ausschlaggebend wäre beispielsweise gewesen, welche Mitarbeitenden wann und wo welche Tätigkeiten zu Gunsten der Beklagten vornehmen. Auch Ausführungen über die Beschlussfassung von Verwaltungsrat bzw. Geschäftsleitung wären wesentlich gewesen. Die Beklagte beschränkte sich aber wie dargelegt auf die pauschale Behauptungen, all ihre Angestellten seien in Zug und alle Entscheidungen würden hier getroffen. 10.3.7 Es befinden sich ausserdem keinerlei relevante Unterlagen zu einer Geschäftsund Verwaltungstätigkeit in der Schweiz in den Akten.