Nachdem die Klägerin die entsprechenden (pauschalen) Behauptungen der Beklagten bestritten hat, wäre es an der Beklagten gewesen, zu substanziieren und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die massgeblichen Entscheide für die Dienstleistungserbringung in Zug getroffen werden. Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Beklagte mit den entsprechenden Vorgängen ausdrücklich befasst, die konkreten Zuständigkeiten und Abläufe im Detail darlegt und sodann mit den nötigen Beweismitteln belegt. Ausschlaggebend wäre beispielsweise gewesen, welche Mitarbeitenden wann und wo welche Tätigkeiten zu Gunsten der Beklagten vornehmen.