__ und J.________) seien am Sitz in Zug beschäftigt. Alle Entscheidungen würden hier getroffen, anschliessend werde aber automatisch programmiert. Es werde vor allem ein elektronisches Geschäft betrieben. Es handle sich um eine spezielle Art des Investment-Handels, der über global verteilte Server laufe und keine lokalen Server voraussetze. Beweismittel reichte die Beklagte keine zu den Akten. Sie hielt fest, sie sei davon ausgegangen, dass die Befragung von G.________ ausreichend sei.