Insgesamt komme die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach. Die Verwendung der Herkunftsangaben sei folglich unzulässig. Die Beklagte wolle mit ihrem Auftritt eine Verbindung zur Schweiz herstellen und so vom guten Ruf und dem hohen Vertrauen im Zusammenhang mit dem Schweizer Bankenplatz profitieren. 10.3.5 Die Beklagte führte in ihrem Parteivortrag betreffend den Ort der tatsächlichen Verwaltung pauschal aus, die Kriterien der Verordnung seien gewahrt. Alle Angestellten der Beklagten bzw. vier Personen (G.________, I.________, H.________ und J.________) seien am Sitz in Zug beschäftigt.