Das Fehlen jeglicher Beweismittel könne nur bedeuten, dass es sich bei der Beklagten um eine typische Briefkastenfirma handle. Auch die Art der Entgegennahme der Post, die teilweise verpasste oder verspätete Reaktion auf eingeschriebene (Gerichts-)Post, die Wahrnehmung ihrer (vor-)prozessualen Interessen durch einen Rechtsanwalt aus Deutschland, der Sitz im steuergünstigen Zug sowie das Fehlen der nötigen Bewilligungen betreffend die Finanzdienstleistungen würden keinen anderen Schluss zulassen. Die Beklagte habe ausserdem im November 2024 selbst eingesehen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Andernfalls