In ihrer Klageantwort führte die Beklagte aus, es handle sich keinesfalls um eine reine Briefkasten- oder Scheinadresse. Vor Ort seien regelmässig mindestens zwei Vollzeitkräfte beschäftigt, wobei dieser Anteil in naher Zukunft erhöht werden solle. Vor Ort zeichnungsberechtigt seien I.________ (als Direktor) sowie H.________. Der Hauptaktionär, G.________, entscheide vom Sitz der Beklagten aus über die Geschäftspolitik. Generell würden alle massgeblichen Entscheidungen über Art und Zuschnitt der den Kunden vermittelten Finanzprodukte in Zug getroffen. Dazu könne G.________ persönlich befragt werden.