Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestünden einzig in der Verwendung der schweizerischen Herkunftsangaben sowie dem Geschäftssitz in Zug. Die Beklagte nehme ihre Post in der Schweiz aber über ein Postverwaltungsunternehmen entgegen und lasse sie von einem Anwalt aus Deutschland beantworten. Die Beklagte verfüge auch nicht über die erforderlichen Zulassungen und Bewilligungen für die Erbringung der angebotenen Finanzdienstleistungen in der Schweiz. 10.3.3 In ihrer Klageantwort führte die Beklagte aus, es handle sich keinesfalls um eine reine Briefkasten- oder Scheinadresse.