Sie verwies in der Klage insbesondere auf die vorprozessuale Korrespondenz (vgl. E. 7.2) und hielt zusammengefasst fest, die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 49 MSchG nicht erfülle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Handelsplattform bzw. die darüber angebotenen Dienstleistungen aus der Schweiz betrieben bzw. zur Verfügung gestellt würden. Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestünden einzig in der Verwendung der schweizerischen Herkunftsangaben sowie dem Geschäftssitz in Zug.