8 10.3 10.3.1 Der Sitz der Beklagten liegt unbestrittenermassen in der Schweiz bzw. in Zug. Umstritten ist, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegt und damit auch die Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG erfüllt ist. 10.3.2 Die Klägerin bestreitet dies. Sie verwies in der Klage insbesondere auf die vorprozessuale Korrespondenz (vgl. E. 7.2) und hielt zusammengefasst fest, die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 49 MSchG nicht erfülle.