49 Abs. 3 MSchG). Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. a MSchG und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend (Art. 49 Abs. 2 MSchG). 10.1.3 Art. 52o der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV;