Sie identifizierte sich auch im vorliegenden Verfahren mit den angebotenen Dienstleistungen, hielt sie doch in der Klageantwort ausdrücklich fest, sie fungiere als zentrale Komponente eines Firmennetzwerkes mit einheitlicher Geschäfts- und Marketingstrategie und sämtliche operativen Entscheidungen hinsichtlich Art und Ausrichtung der den Kunden vermittelten Finanzprodukten würden vom Sitz der Zentrale in Zug aus getroffen. Weiter führte die Beklagte aus, sie übe massgeblichen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften aus und verfüge über die ausschliessliche Entscheidungskompetenz betreffend «Planung