nachfolgend: Botschaft Swissness], 8582, die zwar jeden Gebrauch im Geschäftsverkehr als unzulässig qualifiziert, dies aber sogleich mit Ausführungen zum zulässigen dekorativen Gebrauch relativiert). Die Schwelle zum kennzeichenmässigen Gebrauch ist tief anzusetzen, insbesondere stellt auch bereits die blosse Eintragung einer Firma ins Handelsregister einen solchen kennzeichenmässigen Gebrauch bzw. einen Vorgang im geschäftlichen Verkehr dar, welcher auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160205-O vom 21. Januar 2019 E. 4.1 m.w.N.).